§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Skat Club Lüttenborg e.V.“
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“ - Der Sitz des Vereins ist Lütjenburg.
§ 2 – Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 – Zweck des Vereins
- Der Zweck des Skat Club Lüttenborg e.V. ergibt sich aus der Satzung des DSkV, dem Dachverband. Danach ist der Zweck: die Pflege, Ausbreitung und Reinhaltung des Skatspiels auf nationaler und internationaler Ebene nach den Bestimmungen der Skatordnung als einer Sportart, die in gemeinschaftsfördernder Weise besonders geeignet ist, geistige Fähigkeiten zu fördern, gesellschaftlich und völkerverbindend zu wirken.
§ 4 – Zugehörigkeit
- Der Verein ist Mitglied im Deutschen Skatverband e.V. und unterwirft sich als solcher dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen des Landesverbands 2 und der Verbandsgruppe 23.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
- Die Aufnahme von minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist an die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geknüpft.
§ 6 – Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern - Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv an der Realisation der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins mitwirken. Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. - Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
§ 8 – Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeiten bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Im laufenden Jahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. - Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. - Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 – Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.Er setzt sich zusammen aus:a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Vorstand Finanzen;- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
§ 12 – Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand kann aus bis zu drei Beisitzern bestehen.
- Die Beisitzer sind von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen.
- Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Beisitzer können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 – Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in.
- Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 – Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:– Name
– Vorname
– Anschrift
– Geburtsdatum
– E-Mail-Adresse
– Telefon/Mobil- Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an den Verband weitergeben.
- Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern (z.B. Presseartikel, eigene Homepage usw.).
§ 15 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
SOS-Kinderdorf Schleswig-Holstein in Lütjenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 – Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2016 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
gez. Der Vorstand
Lütjenburg, im Dezember 2016